Der VGH Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 24.2.14 die Verwertbarkeit der angekauften Steuerdaten-CD noch für zulässig gehalten und die Verfassungsbeschwerde gegen einen auf diese Informationen gestützten Durchsuchungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen (VGH Rheinland-Pfalz 24.2.14, VGH B 26/13). Gleichzeitig schließt das Gericht jedoch nicht aus, dass künftig der Ankauf rechtswidrig erlangter Bankdaten verfassungswidrig sein kann.
Zwar lehnt der VGH Rheinland-Pfalz die Verfassungsbeschwerde ab und verneint eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung, aus der eine ein Beweisverwertungsverbot begründende Fernwirkung hätte abgeleitet werden können. Die Grundsätze, die der VGH in dieser Entscheidung aufstellt, eignen sich jedoch zur Begründung der Unverwertbarkeit von in der Zukunft erworbenen Steuerdaten-CDs. Denn es ist fraglich, ob den Gerichten die Informationen über den Datenerwerb durch StA und Finanzbehörden überhaupt in ausreichend detailliertem Umfang vorgelegt werden.
Auch dem VGH Rheinland-Pfalz ist es in der mündlichen Verhandlung am 10.01.14 nicht gelungen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Wesentliche Fragen des VGH zur Beschaffung der Daten, der Übergabe des Datenträgers sowie der Zahlung des Kaufpreises wurden von dem Vertreter des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums nicht beantwortet. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde bis zuletzt keine Akteneinsicht gewährt, sodass unklar bleibt, welche Unterlagen den Gerichten vorgelegt wurden und welchen Informationsgehalt diese aufweisen.
In den letzten Jahren kauften die Bundesländer in neun Fällen Steuerdaten-CDs von sechs schweizerischen und einer luxemburgischen Bank an, davon allein drei Datenträger im Jahr 2012 von der UBS, der Credit Suisse und des Bankhauses Coutts für rund 11 Mio. EUR. Über den im Jahr 2006 von einem Mitarbeiter der LGT angekauften Datenträger ist bekannt, dass dort auch interne Vermerke über Gespräche der Bankkunden mit ihrem Berater über persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse enthalten sind. Über den Ankauf der Daten-CD der Credit Suisse im Jahr 2010 wurde im Rahmen eines Verfahrens vor dem OLG Innsbruck bekannt, dass deutsche Beamte von dem österreichischen Mittelsmann ergänzende Bankdaten gezielt angefordert hatten.
Nach den Grundsätzen, die der VGH Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 24.2.14 aufgestellt hat, dürfte diese Kommunikation deutscher Beamten mit dem Anbieter zur Unverwertbarkeit der Daten führen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Häufigkeit Bankmaterial angekauft werden muss, damit die Rechtsprechung eine Anreizwirkung aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs der Ankäufe bejaht. Für eine Verurteilung reichen die rechtswidrig erlangten Bankdaten – wie das AG Nürnberg in seinem Urteil vom 2.8.12 (46 Ds 513 Js 1382/11, PStR 14, 43) feststellt – jedenfalls nicht aus.
Aus steuerrechtlicher Sicht gilt allerdings Folgendes: Wird die Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 AO nicht erfüllt, ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig.